BFH - Beschluß vom 07.07.1999
X B 37/99
Normen:
FGO §§ 56, 62, 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 59

Darlegungslast für Rechtsfragen, die grundsätzlich geklärt sind

BFH, Beschluß vom 07.07.1999 - Aktenzeichen X B 37/99

DRsp Nr. 1999/8734

Darlegungslast für Rechtsfragen, die grundsätzlich geklärt sind

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, wenn die für die zu treffende Entscheidung bedeutsamen Rechtsfragen als prinzipiell geklärt anzusehen sind.

Normenkette:

FGO §§ 56, 62, 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe: