BFH - Beschluss vom 16.06.2009
V B 131/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1678
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 929/06
FG Münster, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 930/06

Darlegungslast und Beweislast für steuererhöhende Tatsachen hinsichtlich einer Dienstwagennutzung; Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges durch unmittelbaren Wohnsitz am Unternehmenssitz; Besteuerung des Nutzungsvorteils bei Nichtführung eines Fahrtenbuchs

BFH, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen V B 131/08

DRsp Nr. 2009/21823

Darlegungslast und Beweislast für steuererhöhende Tatsachen hinsichtlich einer Dienstwagennutzung; Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges durch unmittelbaren Wohnsitz am Unternehmenssitz; Besteuerung des Nutzungsvorteils bei Nichtführung eines Fahrtenbuchs

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde im Jahr 2000 in der Rechtsform der GmbH gegründet. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war A. A ist alleinstehend und kinderlos. Die Geschäftsräume der Klägerin befinden sich im Haus der Eltern des A, in dem A auch wohnt. Der Geschäftsführervertrag enthält in § 9 folgende Regelung: "Der Geschäftsführer erhält seitens der Firma einen Personenkraftwagen der Marke Volvo oder Mercedes Benz zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt." Weitere Regelungen zur Kraftfahrzeugnutzung enthält der Vertrag nicht.

Im September 2002 erwarb die Klägerin einen PKW Mercedes Benz, der ausschließlich von A genutzt wurde. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. A unterhielt in seinem Privatvermögen einen VW-Transporter und ein Motorrad.

Die Klägerin gab in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2002 und 2003 keinen privaten Nutzungsanteil für die Überlassung des firmeneigenen Fahrzeugs an A an.