BFH - Beschluss vom 23.07.2009
X B 139/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; AO § 122;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 11326/05

Darlegungspflicht eines Beschwerdeführers hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision i.R.d. Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen X B 139/08

DRsp Nr. 2009/21711

Darlegungspflicht eines Beschwerdeführers hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision i.R.d. Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; AO § 122;

Gründe:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) haben keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Revisionszulassungsgründe in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

Hat das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil die Revision nicht zugelassen, so ist die Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision muss der Beschwerdeführer in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Dieser Darlegungsverpflichtung sind die Klägerinnen nicht nachgekommen.