FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.11.2005
3 K 353/01
Normen:
KStG (1999) § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 845
EFG 2006, 594
GmbHR 2006, 672

Darlehen einer GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter; Angemessenheit der Verzinsung; verdeckte Gewinnausschüttung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 3 K 353/01

DRsp Nr. 2006/11531

Darlehen einer GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter; Angemessenheit der Verzinsung; verdeckte Gewinnausschüttung

Normenkette:

KStG (1999) § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit die Verzinsung von Darlehensforderungen der Klägerin gegenüber ihrem Gesellschafter ... (HS) angemessen oder teilweise als Vermögensminderung im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter zu behandeln ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftssteuergesetz - KStG -).

Die ... (GmbH) wurde ... 1984 mit dem Zweck der Herstellung von und des Handels mit ... waren aller Art. gegründet. Das Stammkapital betrug zunächst 100.000 DM. Geschäftsanteile hielten die ... GmbH & Co KG, später umbenannt in ... GmbH & Co KG in Höhe von 1.000 DM = 1 %, HS mit 79.000 DM = 79 % und Herr ... (MS) mit 20.000 DM = 20 % Beteiligung. Zum 01.01.1995 übertrug HS Anteile in Höhe von 28.000 DM = 28 % auf MS. ... 1996 wurde das Kapital unter Beibehaltung der Beteiligungsverhältnisse auf 1.000.000 DM erhöht. Mit Vertrag vom ... 2000 wurden 1.000 DM Anteile = 0,1 % von MS treuhänderisch auf die ... (Komplementär-GmbH) übertragen. Daran anschließend wurde die GmbH im Wege des Formwechsels rückwirkend zum 01.01.2000 auf die Klägerin, die ... GmbH & Co KG umgewandelt.