Darlehen eines zwar wesentlich i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG aber nur mit 10% beteiligten Gesellschafters kein funktionales Eigenkapital nach § 32a Abs. 3 S. GmbHG a. F.
FG Saarland, Urteil vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 2 K 1247/10
DRsp Nr. 2013/2582
Darlehen eines zwar wesentlich i. S. d. § 17 Abs. 1EStG aber nur mit 10% beteiligten Gesellschafters kein funktionales Eigenkapital nach § 32a Abs. 3 S. GmbHG a. F.
Der insolvenzbedingte Ausfall des von einem mit 10 % beteiligten, nicht geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter gewährten Darlehens führt – anders als die Aufwendungen für den Anteilserwerb – nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten gem. § 17 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2EStG. Die gesellschaftsrechtlichen Eigenkapitalersatzregeln, die bis zum Inkrafttreten des MoMiG zum 1.11.2008 anzuwenden waren, verlangen nach § 32a Abs. 3 S. 2 GmbHG a. F. eine mehr als 10 %ige Beteiligung, um ein Darlehen als eigenkapitalersetzend anzusehen.