FG Hessen - Urteil vom 16.08.2000
4 K 6035/98
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Darlehen; Illiquide Gesellschaften; verdeckte Gewinnausschüttung; Ernstlich gewollt - Darlehensgewährung an einen illiquiden Gesellschafter als verdeckte

FG Hessen, Urteil vom 16.08.2000 - Aktenzeichen 4 K 6035/98

DRsp Nr. 2001/8742

Darlehen; Illiquide Gesellschaften; verdeckte Gewinnausschüttung; Ernstlich gewollt - Darlehensgewährung an einen illiquiden Gesellschafter als verdeckte

1. Die Gewährung eines ungesicherten Darlehens an einen illiquiden Gesellschafter ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. 2. Die Nichtauszahlung von Darlehenszinsen und deren bloße Verbuchung als Verbindlichkeit ist ein Indiz für ein nicht ernstlich gewolltes Darlehen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung von Darlehen an den Gesellschafter der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das den Groß- und Einzelhandel mit Gold, Juwelen und Schmuck aller Art. zum Gegenstand hat. Sie wurde durch Verträge vom 02.08.1989 und 11.12.1989 gegründet. Das Stammkapital beträgt 50.000,-- DM. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn aufgrund eines abweichenden Wirtschaftsjahres zum 31.07. des jeweiligen Jahres. Gründungsgesellschafter sind die Herren B, D, N, und F zu je 20 %. Seit dem 01.10.1990 ist Herr F mit 80 % und Herr G mit 20 % beteiligt. Geschäftsführerin war zunächst Frau Dana B; ab 16.04.1991 ist Herr F Geschäftsführer. Er war vorher als Prokurist in dem Unternehmen tätig.