Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung von Darlehen an den Gesellschafter der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das den Groß- und Einzelhandel mit Gold, Juwelen und Schmuck aller Art. zum Gegenstand hat. Sie wurde durch Verträge vom 02.08.1989 und 11.12.1989 gegründet. Das Stammkapital beträgt 50.000,-- DM. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn aufgrund eines abweichenden Wirtschaftsjahres zum 31.07. des jeweiligen Jahres. Gründungsgesellschafter sind die Herren B, D, N, und F zu je 20 %. Seit dem 01.10.1990 ist Herr F mit 80 % und Herr G mit 20 % beteiligt. Geschäftsführerin war zunächst Frau Dana B; ab 16.04.1991 ist Herr F Geschäftsführer. Er war vorher als Prokurist in dem Unternehmen tätig.
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