FG München - GERICHTSBESCHEID vom 01.07.2008
10 K 1639/06
Normen:
AStG (a.F.) § 1 Abs. 1; AStG (a.F.) § 1 Abs. 4;
Fundstellen:
DB 2009, 821
EFG 2009, 226

Darlehen mit gesellschaftsrechtlichem Hintergrund keine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 AStG

FG München, GERICHTSBESCHEID vom 01.07.2008 - Aktenzeichen 10 K 1639/06

DRsp Nr. 2009/1531

Darlehen mit gesellschaftsrechtlichem Hintergrund keine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 AStG

Gewährt eine GmbH & Co. KG ihren ausländischen Enkelgesellschaften zinslose Lieferkredite, weil diese nicht mit ausreichend Eigenkapital ausgestattet sind, scheidet die Hinzurechnung fiktiver Zinsen gem. § 1 AStG aus, weil die Vorteilsgewährung nicht auf einer Geschäftsbeziehung beruht, sondern gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.

1. Unter Abänderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1999 und 2000 jeweils vom 03. Mai 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2006 werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1999 auf ... € und für 2000 auf ... € herabgesetzt.

2. Unter Abänderung der Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 1999 und 2000 jeweils vom 12. Mai 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2006 wird der Gewerbesteuermessbetrag für 1999 auf ... € sowie für 2000 auf ... € herabgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.