FG Niedersachsen - Urteil vom 22.08.2001
13 K 513/96
Normen:
AO § 42 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Darlehen; Nahe Angehörige; Familie; Gestaltungsmissbrauch - Keine steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 13 K 513/96

DRsp Nr. 2002/15508

Darlehen; Nahe Angehörige; Familie; Gestaltungsmissbrauch - Keine steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen

1. Verträge unter nahen Angehörigen können steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen fremden Üblichen entsprechen. 2. Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Dabei sind an den Nachweis, dass es sich um ein ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt, um so strengere Anforderungen zu stellen, je mehr Umstände auf die private Veranlassung hindeuten. 3. Erhalten Enkelkinder von ihrer Großmutter einen Geldbetrag, den sie ihren Eltern als Darlehen zur Verfügung stellen müssen, so sind die von den Eltern an die Kinder gezahlten Darlehenszinsen nicht als WK abzugsfähig. Denn ist für die Darlehensgewährung kein wirtschaftlicher Grund erkennbar, liegt eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung i.S.d. § 42 AO vor.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Darlehensverhältnis mit den Kindern der Kläger anzuerkennen ist.