Der Feststellungsbescheid 2004 vom 29.3.2010 wird dahingehend geändert, dass die darin festgestellten Schuldzinsen i.H.v. EUR 61.863,06 wie folgt auf die Beteiligten verteilt werden:
"A" | 15.495,28 € |
"B" | 15.495,28 € |
"C" | 30.872,50 € |
Der Feststellungsbescheid 2005 vom 29.3.2010 wird dahingehend geändert, dass die darin festgestellten Schuldzinsen i.H.v. EUR 54.887,57 wie folgt auf die Beteiligten verteilt werden:
"A" | 11.314,00€ |
"B" | 11.314,00 € |
"C" | 32.259,57 € |
Im übrigen wird die Klage der Eheleute "A" und "B" abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers "C" trägt der Beklagte.
Die außergerichtlichen Kosten der Eheleute "A" und "B" und die Gerichtskosten tragen die Eheleute "A" und "B" und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
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