FG Düsseldorf - Urteil vom 07.05.2010
1 K 3830/08 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Darlehensaufnahme durch Treuhänder-Ehegatten; Vermietung und Verpachtung; Schuldzinsenabzug; Darlehensaufnahme; Treuhänder-Ehegatte; Mieteinnahmen; Abzugsfähiger Drittaufwand; Aufwendungsersatzanspruch

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2010 - Aktenzeichen 1 K 3830/08 E

DRsp Nr. 2010/11358

Darlehensaufnahme durch Treuhänder-Ehegatten; Vermietung und Verpachtung; Schuldzinsenabzug; Darlehensaufnahme; Treuhänder-Ehegatte; Mieteinnahmen; Abzugsfähiger Drittaufwand; Aufwendungsersatzanspruch

1. Schuldzinsen für zur Finanzierung eines Mietobjekts aufgenommene Darlehen trägt der Eigentümer selbst und sind deshalb als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn er im Rahmen eines Treuhandvertrages seinen Ehegatten als Kreditnehmer eingeschaltet hat, diesem im Innenverhältnis ein Rechtsanspruch auf Aufwendungsersatz zusteht und die Mieteinnahmen auf dessen Konto mit der Maßgabe weitergeleitet werden, dass der Ehegatte daraus die Zinszahlungen entrichtet. 2. Soweit der als Kreditnehmer fungierende Ehegatte seinen Aufwendungsersatzanspruch für die - durch die verbleibenden Mieteinnahmen nicht mehr gedeckten - Darlehenstilgungen nicht geltend macht, wendet er diesen Betrag dem Eigentümer-Ehegatten zu, ohne dass dies der Abziehbarkeit der Schuldzinsen als Werbungskosten entgegensteht.

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.09.2008 wird der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 10.09.2007 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 62.956 EUR festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;