FG Niedersachsen - Urteil vom 12.09.2007
2 K 644/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ;

Darlehensfinanzierter Aktienkauf - Darlehenszinsen in Folge einer Darlehensgewährung zur Finanzierung eines ausschließlich Gewinn motivierten Aktienerwerbs nicht als Werbungskosten abzugsfähig

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.09.2007 - Aktenzeichen 2 K 644/04 - Aktenzeichen 2 K 656/04

DRsp Nr. 2008/19031

Darlehensfinanzierter Aktienkauf - Darlehenszinsen in Folge einer Darlehensgewährung zur Finanzierung eines ausschließlich Gewinn motivierten Aktienerwerbs nicht als Werbungskosten abzugsfähig

1. Zum WK-Begriff nach § 9 Abs. 1 EStG. 2. Grds. sind Schuldzinsen auf Darlehen, die dem Erwerb von Wertpapieren gedient haben, als WK abzugsfähig, sofern die Papiere angeschafft wurden, um mit ihnen Einkünfte aus Kapitalvermögen (hier: Dividenden) zu erzielen. 3. Der WK-Abzug kommt nicht in Betracht, wenn mit den Wertpapieren lediglich nicht steuerbare Wertsteigerungen erzielt werden sollen oder aber eine solche Absicht im Vordergrund steht. 4. Beim Erwerb von Aktien der Metabox AG stand die Erwartung auf Kursgewinne eindeutig im Vordergrund. Das folgt schon aus der Erklärung der Gesellschaft, sie beabsichtige nicht, "in Zukunft" die von ihr prognostizierten Gewinne auszuschütten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob die Kläger Zinsen für Darlehen, die zur Anschaffung von Wertpapieren aufgenommen wurden, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten in den Streitjahren 2000 bis 2002 abziehen können.