FG Niedersachsen - Urteil vom 06.10.2003
11 K 180/97
Normen:
EStG § 13 ; EStG § 9a Nr. 2 ; EStG § 20 Abs. 3 ; EStG § 20 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 553

Darlehensforderung; Betriebsvermögen; Bilanzberichtigung - Betriebliche Veranlassung einer Darlehensforderung; Bilanzberichtigung wegen bislang nicht berücksichtigter gestundeter Zinserträge

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.10.2003 - Aktenzeichen 11 K 180/97

DRsp Nr. 2004/1197

Darlehensforderung; Betriebsvermögen; Bilanzberichtigung - Betriebliche Veranlassung einer Darlehensforderung; Bilanzberichtigung wegen bislang nicht berücksichtigter gestundeter Zinserträge

1. Eine Darlehensforderung gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Darlehensgewährung auf einem Vorgang beruht, der in den betrieblichen Bereich fällt. Bei der Prüfung der betrieblichen Veranlassung ist entscheidend, ob die Darlehensgewährung objektiv geeignet war, den Betrieb zu fördern. 2. Wird ein Darlehen hingegeben, um trotz erbrechtlicher Schwierigkeiten schnellstmöglich über Grundstücksflächen verfügen zu können, um sie im Rahmen des Betriebes landwirtschaftlich zu nutzen, ist die betriebliche Veranlassung gegeben. 3. Unrichtige Bilanzansätze sind grds. bis zur Fehlerquelle zu berichtigen. Ein rückwirkender Fehlerausgleich kann nur insoweit durchgeführt werden, als vorangegangene Veranlagungen und die ihnen zugrunde liegenden Bilanzen noch geändert werden können oder der Fehler sich bisher steuerlich nicht ausgewirkt hat. Die Berichtigung fortwährender Bilanzierungsfehler muss grds. in der letzten noch offenen Veranlagung erfolgen.

Normenkette:

EStG § 13 ; EStG § 9a Nr. 2 ; EStG § 20 Abs. 3 ; EStG § 20 Abs. 4 ;

Tatbestand: