FG Brandenburg - Urteil vom 14.06.2000
2 K 1515/98 E, G
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 418

Darlehensforderung eines Tischlereibetriebs gegenüber Dritten als Betriebsvermögen; Maßgeblichkeit der Behandlung in der laufenden Buchhaltung

FG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen 2 K 1515/98 E, G

DRsp Nr. 2001/8706

Darlehensforderung eines Tischlereibetriebs gegenüber Dritten als Betriebsvermögen; Maßgeblichkeit der Behandlung in der laufenden Buchhaltung

1. Gewährt ein Steuerpflichtiger aus den Mitteln seines Tischlereibetriebes einem Dritten zur Finanzierung eines Nachtlokales ein Darlehen, gehört das Darlehen nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, da eine Darlehensgewährung kein betriebsübliches Geschäft ist. 2. Die Widmung des Darlehens als gewillkürtes Betriebsvermögen ist ausgeschlossen, wenn das in der laufenden Buchhaltung als Privatentnahme behandelte Darlehen erst mehr als zwei Jahre --nach Absehbarkeit eines Verlustes-- im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses als betriebliche Forderung ausgewiesen wird. Eine Einlage kann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn sie nur noch dem Zweck dient, einen außerhalb des Betriebes entstandenen oder zu befürchtenden Verlust in die betriebliche Sphäre zu verlagern.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 ;

Entscheidungsgründe: