BFH - Urteil vom 05.11.2003
X R 34/02
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; BerlinFördG § 17 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 610
ZfIR 2004, 882
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 24.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3010/97
FG Berlin, vom 15.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen III 166/93
BFH, vom 24.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen X R 45/94

Darlehensgeber i.S.v. § 17 Abs. 2 BerlinFördG

BFH, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen X R 34/02

DRsp Nr. 2004/3470

Darlehensgeber i.S.v. § 17 Abs. 2 BerlinFördG

1. Die persönliche Zurechnung der Steuervergünstigung des § 17 Abs. 2 BerlinFördG ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen.2. Dem Treugeber eines Berlin-Darlehens gebührt die Tarifermäßigung dann, wenn er zumindest im wirtschaftlichen Sinne eigenes Kapital darlehensweise vergibt. Auch bei einem refinanzierten Berlin-Darlehen setzt das voraus, dass der Stpfl. selbst aufgrund seiner Anlageentscheidung Kapital, über das er selbst verfügen kann, vergibt und ihn selbst die - im Innenverhältnis abwälzbaren - wirtschaftlichen Folgen des Anlagegeschäfts einschl. des Risikos eines Vermögensverlustes und der nicht zweckgerechten Verwendung treffen. In diesem Sinne muss ein Treuhänder für fremde Rechnung handeln.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; BerlinFördG § 17 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.