FG München - Urteil vom 17.06.2013
5 K 2877/10
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 4; EStG § 5 Abs. 1;

Darlehensgewährung unter Schwestergesellschaften Abgrenzung der betrieblichen von der gesellschaftlichen Veranlassung

FG München, Urteil vom 17.06.2013 - Aktenzeichen 5 K 2877/10

DRsp Nr. 2013/24719

Darlehensgewährung unter Schwestergesellschaften Abgrenzung der betrieblichen von der gesellschaftlichen Veranlassung

1. Befindet sich eine Personengesellschaft im Stadium der Liquidation, bleibt sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt, wird aber durch ihren Liquidator vertreten. 2. Es ist denkbar, dass im Verhältnis zwischen Schwestergesellschaften bestehende Forderungen ungeachtet ihrer gesamthänderischen Bindung nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen gehören. Ein im Interesse eines an beiden Gesellschaften beteiligten Gesellschafters gewährtes Darlehen kann außerbetrieblich veranlasst sein. 3. Anlass für eine Prüfung der betrieblichen oder privaten Veranlassung besteht aber nicht nur im Falle der Darlehensgewährung an ganz oder teilweise beteiligungsidentische Schwestergesellschaften, sondern auch, wenn der Darlehensnehmer dem Gesellschafter der (kreditgewährenden) Personengesellschaft nahesteht. 4. Zur Abgrenzung der betrieblichen von der gesellschaftlichen Veranlassung ist jedoch die Ausgestaltung der Darlehen zwischen den Schwestergesellschaften und der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs anhand der Gesamtumstände zu würdigen.