FG Niedersachsen - Beschluss vom 05.10.2004
11 V 335/03
Normen:
EStG § 15a ;

Darlehenskonto; Kapitalkonto - Qualifizierung eines Darlehenskontos als Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 EStG

FG Niedersachsen, Beschluss vom 05.10.2004 - Aktenzeichen 11 V 335/03

DRsp Nr. 2005/723

Darlehenskonto; Kapitalkonto - Qualifizierung eines Darlehenskontos als Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 EStG

1. Kapitalkonto i.S. des § 15a EStG ist der Anteil der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft, wie er sich aus deren Steuerbilanz und den für die Gesellschafter zu bildenden Ergänzungsbilanzen ergibt. 2. Die zum Sonderbetriebsvermögen einzelner Gesellschafter gehörenden Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft sind nicht in das Kapitalkonto i.S. des § 15a EStG einzubeziehen. 3. Führt die Gesellschaft mehrere Konten für Gesellschafter, hängt die Entscheidung, ob sich auf einem Konto Darlehensforderungen oder Anteile der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft befinden, von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und von den tatsächlichen Umständen ab. Sollen auf einem sog. "Darlehenskonto" nach den Bedingungen des Gesellschaftsvertrages sonstige Gewinnanteile, Entnahmen und Einlagen verbucht werden, spricht das für eine Qualifizierung des Kontos als Kapitalkonto.

Normenkette:

EStG § 15a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein als "Darlehenskonto" geführtes Verrechnungskonto als Kapitalkonto nach § 15 a Einkommensteuergesetz (EStG) zu werten ist.