FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.01.2014
6 K 6209/11
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG a.F. § 3 Nr. 66; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 5; AO § 227;
Fundstellen:
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 1460

Darlehensrückzahlung als Sanierungsgewinn Beurteilung eines Gewinns als Sanierungsgewinn im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung Verstoß des Sanierungserlasses gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.01.2014 - Aktenzeichen 6 K 6209/11

DRsp Nr. 2014/6735

Darlehensrückzahlung als Sanierungsgewinn Beurteilung eines Gewinns als Sanierungsgewinn im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung Verstoß des Sanierungserlasses gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

1. Vereinbart eine zahlreiche Wohneinheiten eines Grundstücks vermietende KG mit einer Bank, dass sie in zwei den Barwert der Darlehensforderung entsprechenden Raten diese Forderung tilgen kann, ist das Vorliegen eines Sanierungsgewinns i. S. d. BMF-Schreibens v. 27.3.2003 (IV A 6-S-2140-803, BStBl I 2003, 240, künftig Sanierungserlass) nicht deshalb zu verneinen, weil die vorzeitige Rückzahlung der Schuld zum aktuellen Wert nicht als Erlass einer Schuld, sondern als zinsähnlicher außerordentlicher Ertrag anzusehen sei. Hat das Unternehmen nur die Verbindlichkeit gemindert um die bisherigen Tilgungsleistungen und keine zukünftigen bisher nicht entstandenen Zinsverbindlichkeiten passiviert, steht die Betriebsvermögensmehrung allein mit dem Wegfall des Teilbetrags der Hauptschuld in Zusammenhang. Für die Qualifikation als Sanierungsgewinn sind die wirtschaftlichen Erwägungen und Motive der Parteien eines Erlassvertrages unbeachtlich.