I.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH. Anteilseigner waren bis zum 18.4.1986 die Herren A und B je zur Hälfte, danach war A Alleingesellschafter. Die Klin ist Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Besitzunternehmen war bis zum 18.4.1986 die A und B GbR, an der die Herren A und B beteiligt waren, danach war A als Einzelunternehmer Inhaber des Besitzunternehmens.
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