FG München - Urteil vom 25.07.2007
9 K 2159/05
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 11 § 33a Abs. 1 ;

Darlehenstilgungen als Unterhaltsleistung an geschiedenen Ehegatten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

FG München, Urteil vom 25.07.2007 - Aktenzeichen 9 K 2159/05

DRsp Nr. 2007/15568

Darlehenstilgungen als Unterhaltsleistung an geschiedenen Ehegatten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Darlehenstilgungen eines Steuerpflichtigen stellen nur dann Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten dar, wenn mit der Zahlung eine fremde Schuld getilgt wird. Dies ist bei einem vom Steuerpflichtigen im eigenen Namen aufgenommenen Darlehen, das er zur Finanzierung einer Unterhaltsvorauszahlung aufgenommen hat, nicht der Fall.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 11 § 33a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe Unterhaltsleistungen an die vom Kläger dauernd getrennt lebende Ehefrau im Streitjahr als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind.