FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.02.2006
3 K 2924/03
Normen:
EStG § 33 ;

Darlehensverlust keine außergewöhnliche Belastung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 3 K 2924/03

DRsp Nr. 2006/11863

Darlehensverlust keine außergewöhnliche Belastung

Ein Steuerpflichtiger, der einem Betrug zum Opfer gefallen ist, kann den dadurch entstandenen Verlust (keine Rückzahlung der Darlehenssumme infolge Vermögensverfalls des Schuldners) nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berücksichtigungsfähigkeit eines Darlehensverlusts als außergewöhnliche Belastung.

Der 1965 geborene, geschiedene Kläger erzielte im Streitjahr 2001 gewerbliche Einkünfte als Versicherungsvertreter, ferner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus seiner Tätigkeit als Redner und Sitzungspräsident im ... Karneval selbständige Einkünfte. In seiner im Februar 2003 eingegangenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 machte er als außergewöhnliche Belastung einen Betrag von insgesamt 19.829,74 DM geltend und trug hierfür zur Begründung vor (Bl. 65 EStA 01):