BFH - Beschluß vom 17.05.1999
IX B 22/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 12 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1331

Darlehensverträge zwischen Angehörigen; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 17.05.1999 - Aktenzeichen IX B 22/99

DRsp Nr. 1999/8449

Darlehensverträge zwischen Angehörigen; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen und an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 12 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau erwarben 1995 zu je 1/2 eine Eigentumswohnung. Zur Finanzierung stellten die Eltern des Klägers ein Darlehen in Höhe von 89 500 DM zur Verfügung. Laut Darlehensvertrag vom 10. September 1995 sollte der Betrag mit jährlich 6 v.H. zu verzinsen sein. Eine Tilgungsvereinbarung wurde nicht getroffen. Eine Absicherung des Darlehens wurde nicht vereinbart.

Die Wohnung wurde seit dem 15. September 1995 an die Eltern des Klägers vermietet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte das Mietverhältnis steuerrechtlich an. Die Zinszahlungen der Kläger berücksichtigte das FA jedoch nicht, weil der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führt es aus: