I. Die Klägerinnen, Revisionsklägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) bilden als Schwestern nach der Übertragung mehrerer fremd vermieteter Grundstücke durch ihre Eltern im Jahr 1995 eine Grundstücksgemeinschaft, die u.a. die beiden streitbefangenen Grundstücke S und B hielt.
Zum Erwerb des Grundstücks S hatte der Vater der Klägerinnen bei der Anschaffung u.a. ein Darlehen von 90 000 DM bei seiner Mutter aufgenommen, das mit 10 % p.a. zu verzinsen und beidseitig uneingeschränkt kündbar war. Tilgungsleistungen, eine Rückzahlungsverpflichtung oder die Leistung einer Sicherheit waren nicht vereinbart.
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