BFH - Beschluß vom 25.06.2002
X B 30/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1303

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen; Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

BFH, Beschluß vom 25.06.2002 - Aktenzeichen X B 30/01

DRsp Nr. 2002/10451

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen; Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass ein Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen nur anzuerkennen ist, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht.2. An der betrieblichen Veranlassung kann es fehlen, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die die Kinder dem Vertrag zufolge sogleich wieder als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben. Gleiches gilt, wenn die Geldmittel aus der Vermögenssphäre des Vaters vor Abschluss der Darlehens- und Schenkungsverträge auf betriebliche Konten überwiesen werden, auch wenn die Mittel aus dem privaten Bereich stammen. Da in der derartigen Fällen die Trennung der Vermögens- und Einkunftssphäre von Eltern und Kindern nicht gewährleistet ist, sind die Zinsen nicht als BA abzugsfähig.3. Aufwendungen für eine durch berufliche Anlässe unterbrochene Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind grds. nur im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG abziehbar. Als BA anzuerkennen sind demzufolge nur die Aufwendungen für den durch den beruflichen Anlass erforderlichen Mehrweg.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 § 12 Nr. 2 ;

Gründe: