FG Düsseldorf - Urteil vom 26.10.2000
11 K 4181/96 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 881

Darlehensvertrag; Beherrschender Gesellschafter; Schenkung unter Auflage; Angehörige; Vermögensverschiebung; Fremdüblichkeit; Zinsen; Mehrgewinnzurechnung - Üblichkeit eines Darlehensvertrages einer KG mit Angehörigen des beherrschenden Gesellschafters

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 11 K 4181/96 F

DRsp Nr. 2001/8716

Darlehensvertrag; Beherrschender Gesellschafter; Schenkung unter Auflage; Angehörige; Vermögensverschiebung; Fremdüblichkeit; Zinsen; Mehrgewinnzurechnung - Üblichkeit eines Darlehensvertrages einer KG mit Angehörigen des beherrschenden Gesellschafters

1. Von einer KG gezahlte Darlehenszinsen stellen mangels einer endgültigen Vermögensverschiebung bzgl. der Darlehensvaluta nichtabziehbare Zuwendungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG dar, wenn die Darlehensmittel zuvor von dem beherrschenden Gesellschafter einem Angehörigen mit der Verpflichtung zum Abschluss des Darlehensgeschäfts zugewandt worden sind. Unerheblich ist, ob sich diese Verpflichtung aufgrund einer Auflage, einer Bedingung oder einer anderweitigen vertraglichen Regelung ergibt (a. A. BFH-Urteil vom 20.03.1987 III R 197/82, BStBl II 1988, 603, BFHE 149, 464). 2. Die ungesicherte Hingabe eines Darlehensbetrages von 900.000,-- DM auf eine - für den Darlehensgeber einseitig unkündbare - Dauer von 10 Jahren entspricht nicht dem zwischen fremden Dritten Üblichen. 3. Die Erhöhung des Gewinns der KG um die nicht als Betriebsausgaben anzuerkennenden Darlehenszinsen ist allen Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Gewinnanteile zuzurechnen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 12 Nr. 2 ;

Tatbestand: