FG Hessen - Urteil vom 27.08.2007
3 K 3267/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;

Darlehensvertrag; Tatsächliche Durchführung; Widersprüchlichkeit; Wechselnder Tatsachenvortrag - Zum Nachweis der tatsächlichen Durchführung eines Darlehensvertrages mit im Ausland lebenden Angehörigen

FG Hessen, Urteil vom 27.08.2007 - Aktenzeichen 3 K 3267/02

DRsp Nr. 2008/644

Darlehensvertrag; Tatsächliche Durchführung; Widersprüchlichkeit; Wechselnder Tatsachenvortrag - Zum Nachweis der tatsächlichen Durchführung eines Darlehensvertrages mit im Ausland lebenden Angehörigen

1. Darlehen mit nahen Angehörigen sind der Besteuerung nur dann zugrundezulegen, wenn sie bürgerrechtlich wirksam abgeschlossen sowie klar und eindeutig vereinbart und auch anhand der tatsächlichen Durchführung einwandfrei von einer Unterhaltsgewährung oder verschleierte Schenkung abgrenzbar sind. 2. Hat der Steuerpflichtige hinsichtlich dargestellter Diskrepanzen bei der Darlehensauszahlung keine nachvollziehbare Erklärung geben können und ist der dargestellte Vorgang nach der allgemeiner Lebenserfahrung ein außergewöhnlicher Vorgang, zum Beispiel die Übergabe von Bargeld in Höhe von 200.000 DM, reicht eine eidesstattliche Versicherung eines Angehörigen, die Auszahlung des Geldes sei in seinem Beisein erfolgt, regelmäßig nicht aus, um die Darlehensgewährung nachzuweisen. 3. Wechselnder Tatsachenvortrag gepaart mit verschiedenen Ungereimtheiten im sachlichen Inhalt des Vortrags des Steuerpflichtigen lassen auf die Unrichtigkeit seiner Angaben schließen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand: