BFH - Urteil vom 05.04.2006
IX R 111/00
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 § 20 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 672
BB 2006, 1607
BFH/NV 2006, 1559
BFHE 213, 341
BStBl II 2006, 654
DB 2006, 1534
DStRE 2006, 972
NZA-RR 2006, 528
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1357/98 11 K 1358/98

Darlehenszinsen zum Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch deren Arbeitnehmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen IX R 111/00

DRsp Nr. 2006/19319

Darlehenszinsen zum Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch deren Arbeitnehmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

»Schuldzinsen für Darlehen, mit denen Arbeitnehmer den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an ihrer Arbeitgeberin finanzieren, um damit die arbeitsvertragliche Voraussetzung für die Erlangung einer höher dotierten Position zu erfüllen, sind regelmäßig Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Anschluss an BFH-Urteil vom 21. April 1961 VI 158/59 U, BFHE 73, 449, BStBl III 1961, 431).«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 § 20 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzielte in den Streitjahren 1994 und 1995 als Wirtschaftsprüferin bei D, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus ihrer Aktienbeteiligung an der D Einkünfte aus Kapitalvermögen.

In den Steuererklärungen für die Streitjahre machte sie die Aufwendungen für Schuldzinsen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Aufwendungen beträfen ein Arbeitgeberdarlehen, das sie zur teilweisen Finanzierung des Erwerbs von D-Aktien aufgenommen habe. Arbeitsvertraglich sei sie verpflichtet gewesen, diese Aktien zur Sicherung ihrer Position in der AG zu erwerben.