FG Münster - Urteil vom 23.11.2022
9 K 1114/17 E,G,U,F
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 5 Abs. 1;

Darstellen des Taxiunternehmens und Mietwagenunternehmens als einheitlicher Gewerbebetrieb; Schätzung der Betriebseinnahmen

FG Münster, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 9 K 1114/17 E,G,U,F

DRsp Nr. 2023/2462

Darstellen des Taxiunternehmens und Mietwagenunternehmens als einheitlicher Gewerbebetrieb; Schätzung der Betriebseinnahmen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 5 Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Inhaber eines Taxiunternehmens in D. Er ermittelte den Gewinn des Taxiunternehmens in den Streitjahren 2009-2014 durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG (Steuernummer in den Streitjahren: 0000/0000/0001). Zu Beginn des Streitzeitraums hatte der Kläger ... Taxikonzession, zum xx.xx.2009 und zum xx.xx.2011 erhielt er jeweils eine weitere Konzession.

Zudem betreibt der Kläger unter der gleichen Anschrift seit dem xx.xx.2009 ein Mietwagenunternehmen, dessen Gewinn er in den Streitjahren durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelte (Steuernummer in den Streitjahren: 0000/0000/0002).

Für die Streitjahre 2009 bis 2014 erklärte er in den abgegebenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuerklärungen (für das Streitjahr 2009 eingereicht im ... 2011) Einkünfte aus Gewerbebetrieb/Gewerbeerträge in folgender Höhe:

Jahr Taxibetrieb Mietwagenbetrieb Schuldzinsen Mietzinsen
2009 38.861 € -2.499 € 468 € 0
2010 16.090 €