FG Niedersachsen - Urteil vom 28.08.2008
3 K 497/05
Normen:
EStG § 7g;

Das Größenmerkmal Einheitswert i. S. des § 7 g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung umfasst neben dem Wirtschaftswert auch den Wohnungswert

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 3 K 497/05

DRsp Nr. 2009/22917

Das Größenmerkmal "Einheitswert" i. S. des § 7 g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung umfasst neben dem Wirtschaftswert auch den Wohnungswert

1. Zur Anwendung des § 7g Abs. 1 EStG für einen Betrieb der LuF. 2. Für die Beurteilung, ob der LuF-Betrieb die Größenmerkmale des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG erfüllt, ist der Einheitswert - sofern vorhanden - heranzuziehen. 3. Der Einheitswert i. S. des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG umfasst auch den Wohnungswert.

Normenkette:

EStG § 7g;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Prüfung der Wertgrenze des § 7 g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Wohnungswert zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist von Beruf Landwirt. Er betreibt die Haltung von Pferden, insbesondere von Zuchthengsten. Er kauft Fohlen bzw. junge Pferde, die er aufzieht, ausbildet und dann verkauft.

Der Kläger ermittelt den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Betriebsvermögensvergleich. Das Wirtschaftsjahr beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres. In den Jahresabschlüssen für die Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/2001 und 2001/2002 brachte der Kläger u. a. folgende Sonderabschreibungen (Sonder-AfA gemäß § 7g Abs. 1 EStG) und Ansparabschreibungen (§ 7 g Abs. 3 EStG) in Ansatz: (...)