FG Hamburg - Urteil vom 15.02.2008
2 K 239/06
Normen:
KStG § 27 ;

Das steuerliche Einlagekonto und deren Verwendung

FG Hamburg, Urteil vom 15.02.2008 - Aktenzeichen 2 K 239/06

DRsp Nr. 2008/9893

Das steuerliche Einlagekonto und deren Verwendung

1. Eine Differenz zwischen dem Gewinn nach der Handelsbilanz und dem Steuerbilanzgewinn ist nicht als Zugang bzw. Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu erfassen. 2. Eine Minderung des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 1 S. 3 KStG i.d.F. vom 23.10.2000 bzw. 20.12.2001 war auch vor Inkrafttreten des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 07.12.2006 auf den positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos beschränkt.

Normenkette:

KStG § 27 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Kapitalertragsteuerpflicht für Ausschüttungen der Klägerin.

Geschäftsgegenstand der Klägerin ist u.a. das Halten von Beteiligungen an Personengesellschaften.

Mit Gewinnverwendungsbeschluss vom 20.08.2004 (Rechtsbehelfsakte- Rb - Bl. 25) beschloss die Klägerin, für das zum 31.12.2003 endende Geschäftsjahr aus dem Bilanzgewinn von 7.933.369, 07 EUR neben der bereits beschlossenen - und in eine gesonderte Kapitalertragsteueranmeldung eingegangene - Bardividende in Höhe von 600.000 EUR eine weitere Bardividende in Höhe von 7.346.938,78 EUR an die Gesellschafter auszuschütten.