FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.04.2013
10 K 3512/11
Normen:
EStG 2009 § 15 Abs. 3 S. 4; EStG 2009 § 15 Abs. 4 S. 1; EStG 2009 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 8

Das Verlustverrechnungsverbot für Termingeschäfte einer KG nach § 15 Abs. 4 S. 3 EStG ist verfassungsgemäß, auch wenn sich die Verluste aufgrund der Liquidation der KG nicht mehr auswirken können.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.04.2013 - Aktenzeichen 10 K 3512/11

DRsp Nr. 2014/5811

Das Verlustverrechnungsverbot für Termingeschäfte einer KG nach § 15 Abs. 4 S. 3 EStG ist verfassungsgemäß, auch wenn sich die Verluste aufgrund der Liquidation der KG nicht mehr auswirken können.

1. Der Zins-Währungs-Swap ist ein (Zins)-Termingeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG. 2. Das Verlustverrechnungsverbot nach § 15 Abs. 4 S. 3 EStG, nach dem Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. 3. Dies gilt auch dann, wenn sich die Verluste aufgrund der Liquidation der Gesellschaft nicht mehr auswirken können. 4. Das persönliche Existenzminimum ist nicht auf der Ebene der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Personengesellschaft, sondern auf der Ebene der Einkommensbesteuerung ihrer Beteiligten zu berücksichtigen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2009 § 15 Abs. 3 S. 4; EStG 2009 § 15 Abs. 4 S. 1; EStG 2009 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides.