BFH - Urteil vom 21.03.2007
II R 67/05
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ; BauGB § 123 Abs. 1 § 124 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1266
BFH/NV 2007, 1425
BFHE 215, 301
BStBl II 2007, 614
DB 2007, 1288
DStRE 2007, 912
NVwZ 2007, 1103
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 561/02

Das vom Erwerber zu zahlende Entgelt für die künftige Erschließung eines unerschlossenen Grundstücks stellt keine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung dar

BFH, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen II R 67/05

DRsp Nr. 2007/9242

Das vom Erwerber zu zahlende Entgelt für die künftige Erschließung eines unerschlossenen Grundstücks stellt keine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung dar

»Ist Gegenstand der Übereignungsverpflichtung ein unerschlossenes Grundstück und verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer, der gleichzeitig Erschließungsträger i.S. des § 124 Abs. 1 BauGB ist, gegenüber dem Erwerber zur Grundstückserschließung nach Maßgabe des mit der Gemeinde geschlossenen Erschließungsvertrags, gehört das vom Erwerber zu zahlende Entgelt für die künftige Erschließung nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ; BauGB § 123 Abs. 1 § 124 Abs. 1 ;

Gründe: