BFH - Urteil vom 30.10.2008
III R 82/06
Normen:
InvZulG 1999 § 2; EStG § 5 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II - 849/03

Datensätze Geopunkte als immaterielle Wirtschaftsgüter

BFH, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen III R 82/06

DRsp Nr. 2009/2632

Datensätze "Geopunkte" als immaterielle Wirtschaftsgüter

Auf Datenträgern (hier: CDs) in Form von Zahlenkolonnen gespeicherte Koordinaten des Gebäudebestandes der Bundesrepublik (sog. Geopunkte) sind immaterielle Wirtschaftsgüter, für deren Anschaffung keine Investitionszulage gewährt wird.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 2; EStG § 5 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, erstellt unter Verwendung primärer Geodaten (sog. Geopunkte) für Computer verarbeitbare "geocodierte Objekte". Diese werden z.B. in digitalen Karten für Navigationssysteme, bei der Immobilienbewertung oder der Raumplanung eingesetzt. Die benötigten Rohdaten ließ die Klägerin für ... Mio. DM von einer Fremdfirma auf der Grundlage eines im Jahr 2000 abgeschlossenen Werkvertrages erheben. Das ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Geopunkten steht der Klägerin zu; sie durfte die Daten auch vervielfältigen, entgeltlich Dritten überlassen, bearbeiten und ändern.