I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 05.07.2023, Az
zurückgewiesen.
II. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 6.500,00 EUR festgesetzt (Klageantrag zu 1): 1.500,- EUR, Klageantrag zu 2): 5.000,- EUR).
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