OLG Köln - Beschluß vom 28.04.1997
12 W 19/97
Normen:
BGB §§ 667, 675 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)832c
NJW-RR 1998, 273
OLGReport-Köln 1998, 260
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 333/96

DATEV-Bestände nach Beendigung des Steuerberatermandats

OLG Köln, Beschluß vom 28.04.1997 - Aktenzeichen 12 W 19/97

DRsp Nr. 1998/18641

DATEV-Bestände nach Beendigung des Steuerberatermandats

»Der Steuerberater ist gegenüber seinem Mandanten verpflichtet, nach Mandatsbeendigung in die Übertragung aller den Mandanten betreffenden DATEV-Bestände an den neuen Steuerberater einzuwilligen.«

Normenkette:

BGB §§ 667, 675 ;

Gründe:

Wegen des Sachverhalts wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Landgericht hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO auferlegt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist nach § 91 a Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.

Die Entscheidung des Landgerichts berücksichtigt den Sach- und Streitstand und entspricht billigem Ermessen. Die Klägerin hätte in dem Rechtsstreit voraussichtlich obgesiegt.

Die Beklagte war gemäß §§ 675, 667 BGB nach Beendigung des Steuerberaterverhältnisses zur Zustimmung zur Überspielung der DATEV-Bestände an den neuen Steuerberater verpflichtet. Die bei der DATEV gespeicherten steuerrechtlich relevanten Daten sind der Beklagten als Steuerberaterin überlassen worden. Sie sind daher nach Beendigung des Mandats zurückzugewähren. Auch soweit sie Arbeitsergebnisse der Beklagten enthalten, war diese zur Zustimmung verpflichtet. Unstreitig war ihr Steuerberaterhonorar beglichen.