BFH - Urteil vom 11.02.2015
I R 5/13
Normen:
GewStG 2002 n.F. § 10a Satz 6, § 35b Abs. 2 Satz 4; EStG 2002 n.F. § 10d Abs. 4 Satz 6; AO § 181 Abs. 5;
Fundstellen:
BFHE 250, 172
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf , vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 91/12 313

Dauer der Frist für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes i.S. von § 10a S. 6 GewStG

BFH, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen I R 5/13

DRsp Nr. 2015/11422

Dauer der Frist für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes i.S. von § 10a S. 6 GewStG

Die Feststellungsfrist für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (§ 10a Satz 6 GewStG 2002 n.F.) endet nicht vor der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festzustellen ist (§ 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 GewStG 2002 n.F.). Eine Feststellung nach dem Ablauf der Feststellungsfrist ist rechtswidrig. Abweichendes gilt (unter Anwendung von § 181 Abs. 5 AO), wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung pflichtwidrig unterlassen hat (§ 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GewStG 2002 n.F.). Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn eine Verlustfeststellung bisher gänzlich fehlt; die Änderung einer bereits fristgerecht ergangenen Feststellung fällt nicht darunter.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2012 15 K 91/12 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GewStG 2002 n.F. § 10a Satz 6, § 35b Abs. 2 Satz 4; EStG 2002 n.F. § 10d Abs. 4 Satz 6; AO § 181 Abs. 5;

Gründe

I.

Es wird darum gestritten, ob die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes außerhalb der Feststellungsfrist geändert worden ist.