BFH - Urteil vom 31.03.2004
X R 3/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1386
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 13.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 298136 K 5

Dauernde Last - Versorgungsleistungen

BFH, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen X R 3/01

DRsp Nr. 2004/12920

Dauernde Last - Versorgungsleistungen

Versorgungsleistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, sind "im Regelfall" abänderbar, es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (ständige Rspr.).

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ; ZPO § 323 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Zahlungen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) an seine Mutter (M) in voller Höhe oder nur mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben abzuziehen sind.

Am 19. Februar 1987 verstarb der Vater des Klägers, der von M zu 1/2 und vom Kläger sowie dessen Halbschwester (S) zu je 1/4 beerbt wurde. Der Nachlass bestand aus einem Gewerbebetrieb, mehreren Grundstücken, je einem Wertpapier- und Aktiendepot sowie Guthaben auf einem Girokonto.