BFH - Urteil vom 31.03.2004
X R 32/02
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 § 554 Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ; PrAGBGB Art. 15 § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1248
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5902/99

Dauernde last: Aufwendungen für Erneuerung eines Tanklagers

BFH, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen X R 32/02

DRsp Nr. 2004/10864

Dauernde last: Aufwendungen für Erneuerung eines Tanklagers

1. Vom dispositiven Zivilrecht abweichende Vereinbarungen sind steuerrechtlich anzuerkennen, soweit der Rechtscharakter als Versorgungsleistungen gewahrt bleibt.2. Aufwendungen auf ein übernommenes Grundstück sind in Abgrenzung zum offenkundigen Interesse des Eigentümers an werterhaltenden und werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen nur abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu imm Übergabevertrag dem Übergeber gegenüber klar und eindeutig verpflichtet hat.3. Hat der Stpfl. einen ins Erdreich eingelassenen Öltank wegen dessen mangelnder Betriebssicherheit in Erfüllung seiner Pflicht, die Räume in einem bewohn- und beheizbaren Zustand zu halten, durch ein neues Tanklager ersetzt und ist er hiermit seiner bürgerlich-rechtlich wirksamen Pflicht zur Instandhaltung nachgekommen, können die auf die Altenteilerwohnung entfallenden Aufwendungen als dauernde Last abgezogen werden. Denn nach Art. 15 § 5 Abs. 1 PrAGBGB obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung der Heizanlage dem Altenteilsverpflichteten.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 § 554 Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ; PrAGBGB Art. 15 § 5 Abs. 1 ;

Gründe: