FG Niedersachsen - Urteil vom 16.10.2012
3 K 10451/11
Normen:
AO § 42; Nds. AGBGB § 5; Nds. AGBGB § 16; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZEV 2013, 11

Dauernde Last: Barunterhalt an Angehörige

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 3 K 10451/11

DRsp Nr. 2013/720

Dauernde Last: Barunterhalt an Angehörige

Zur Anwendung des Sonderrechts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Für die Unterscheidung zwischen privater Versorgungsrente und entgeltlichem Veräußerungsgeschäft ist grds. auf eine Ertragsprognose im Zeitpunkt der Übergabe des Vermögens abzustellen. Ein Altenteilsvertrag ist auch ohne eine ausdrückliche Regelung zivilrechtlich grds. änderbar. Die Aufgabe der selbst betriebenen Landwirtschaft und die anschließende Verpachtung der Flächen erfordern - entgegen der Ansicht des BMF - keine steuerliche Neubewertung eines Altenteilsvertrages. Damit ist auch keine neu zu erstellende Ertragsprognose bezüglich des übergebenen Hofes als existenzsicherndes Vermögen erforderlich.

Normenkette:

AO § 42; Nds. AGBGB § 5; Nds. AGBGB § 16; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob nach der Aufgabe eines Wohnrechts eines Altenteilers wegen einer eingetretenen Pflegebedürftigkeit Barunterhaltsleistungen als dauernde Last abziehbar sind.

Die Eltern des Klägers übertrugen dem Kläger durch Übergabevertrag vom 13. April 1984 zum gleichen Tag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge u.a. einen sogenannten Ehegattenhof nach der Höfeordnung zur Größe von rund 17 ha und weiteren Grundbesitz mit allem lebenden und toten Inventar und allen Einrichtungen.