Die Kläger wurden in den Streitjahren (1994 und 1995) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erhielt mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8. März 1993 von seinen Eltern eine Eigentumswohnung in W übertragen und verpflichtete sich, die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten zu übernehmen und an seine Eltern einen nach § 323 Zivilprozessordnung abänderbaren monatlichen Betrag von 1.000 DM auf deren Lebenszeit zu zahlen.
Mit gleicher Urkunde übertrugen die Eltern des Klägers dem zweiten Sohn ein Grundstück in F, der als Gegenleistung u.a. einen Geldbetrag von 330.000 DM an die Eltern zu zahlen hatte. Diesen Betrag schenkten die Eltern mit gleicher Urkunde dem Kläger. In § 5 der Urkunde wurde nachrichtlich erwähnt, dass der Kläger von seinen Eltern 300.000 DM als Zweckschenkung zum Erwerb einer Immobilie erhalten solle. Der Kläger erhielt auch diesen Betrag und verwendete ihn, um in L ein Grundstück anzuschaffen.
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