Streitig ist das Vorliegen einer dauernden Last im Streitjahr 2005.
Die Kläger sind Brüder und zusammen mit ihrem Vater HA Erben nach ihrer Mutter NA (verstorben am 10.1.2000). Der Nachlass der Mutter bestand aus:
1. Mietgrundstück A-Str. 62 in H
2. 1/2 Anteil an einer ETW in L,
wobei die andere Hälfte vom Vater der Kläger gehalten wurde
3. Depot bei der E-Bank in Höhe von 263.724 DM
Mit Vertrag vom 24.5.2000 (UR 194/2000 des Notars N) schlossen die Erben der Frau NA unter Pkt. I einen Erbauseinandersetzungsvertrag. In diesem bestimmten sie in § 3, dass die beiden Kläger zu je 1/2 das Grundstück A-Str. 62 und den 1/2 Anteil der Mutter an der ETW in L erhielten. Der Vater erhielt das Depot bei der E-Bank.
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