BFH - Urteil vom 15.03.2000
X R 50/98
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1089

Dauernde Last; Instandhaltungsmaßnahmen

BFH, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen X R 50/98

DRsp Nr. 2000/5955

Dauernde Last; Instandhaltungsmaßnahmen

1. Die typischerweise im Rahmen eines Altenteils-Leibgedingevertrages geschuldeten Leistungen an den Vermögensübergeber haben steuerlich den Charakter von Versorgungsleistungen. 2. Hat sich ein Altenteilsberechtigter an den Räumen einer zum übertragenden Vermögen gehörenden Wohnung ein Wohnungsrecht vorbehalten, kann die Verpflichtung des Übernehmers, die Wohnung instand zu halten, bei diesem eine dauernde Last i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG begründen. 3. Als Versorgungsleistungen abziehbar sind nur die Aufwendungen, die der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung dienen. Maßstab der Erhaltungspflicht ist der vertraglich geschuldete Gebrauch, der i.d.R. durch den baulichen Zustand der Altenteilerwohnung im Zeitpunkt der Übergabe konkretisiert wird. 4. Als dauernde Last sind Aufwendungen auf das übernommene Grundstück nur abziehbar, wenn sich der Übernehmer hier zum Übergabevertrag dem Übergeber gegenüber klar und eindeutig verpflichtet hat.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a § 12 Nr. 1 ;

Gründe: