BFH - Urteil vom 25.08.1999
X R 94/98
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 418

Dauernde Last nur bei klaren und eindeutigen Vereinbarungen

BFH, Urteil vom 25.08.1999 - Aktenzeichen X R 94/98

DRsp Nr. 2000/444

Dauernde Last nur bei klaren und eindeutigen Vereinbarungen

Aufwendungen des Übernehmers für ein Gebäude sind - auch wenn sie tatsächlich eine Altenteilswohnung betreffen - nur dann als dauernde Last abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag klar und eindeutig gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1995 zusammen veranlagt wurden.

Im Zuge der Auseinandersetzung einer aus dem Kläger und seiner Mutter bestehenden Erbengemeinschaft übertrug die Mutter dem Kläger ihren Anteil an dem von ihm und seiner Familie sowie seiner Mutter bewohnten Hausgrundstück. Gleichzeitig verpflichtete sich der Kläger, seiner Mutter auf Lebenszeit mietfrei die alleinige Nutzung der abgeschlossenen Wohnung im Parterre des Hauses, eines Zimmers und einer Abstellkammer unter dem Dach sowie die Nutzung eines Schuppens und eines Kellers und die Mitbenutzung des Gartens zu gewähren. Weiter war vereinbart, daß die "Kosten für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Müllbeseitigung" vom Erwerber zu tragen waren und die Kosten für "die malermäßige Instandsetzung der Wohnung" die Berechtigte selbst tragen sollte. Den Jahreswert dieses Wohnrechts bezifferten die Beteiligten mit 3 360 DM.