FG Niedersachsen - Urteil vom 12.07.2012
1 K 94/11
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
ZEV 2013, 412
ZEV 2013, 8

Dauernde Last: Schornsteinsanierung als Sonderausgabe

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2012 - Aktenzeichen 1 K 94/11

DRsp Nr. 2012/20921

Dauernde Last: Schornsteinsanierung als Sonderausgabe

Aufwendungen auf ein übernommenes Grundstück sind nur als Versorgungsleistung abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag dem Übergeber ggü. klar und eindeutig verpflichtet hat. Begünstigt sind nur Instandhaltungsmaßnahmen, die den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes erhalten sollen. Aufwendungen für darüber hinausgehende Verbesserungsmaßnahmen (vgl. § 554 Abs. 2 BGB) sind nicht Teil der notwendigen Versorgungsleistungen. Aufwendungen für die Schornsteinsanierung in einer Altenteilerwohnung sind als dauernde Last abziehbar, wenn der Übernehmer verpflichtet ist, den Altenteilern Feuerung und warmes Wasser zu liefern. Denn der Schornstein ist als Teil der Heizungsanlage unabdingbare Voraussetzung für die Zurverfügungstellung von Heizung und warmem Wasser.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen in Höhe von … € für eine Schornsteinsanierung als dauernde Last abgezogen werden können.