Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Zahlungen des Klägers an seine Mutter als dauernde Lasten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger war im Streitjahr als Vermessungsingenieur selbständig tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte in Höhe von 153.241,- DM. Das Vermessungsbüro übernahm der Kläger nach dem Tode seines Vaters I M am 4. Juli 1994.
Der Vater des Klägers erzielte auf Grund seiner Tätigkeit als Vermessungsingenieur in den Jahren vor seinem Tod die folgenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
1991
145.752 DM
1992
137.132 DM
1993
86.427 DM
Die Übernahme des Vermessungsbüros erfolgte aufgrund letztwilliger Verfügung des Vaters in dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern des Klägers vom 1. Dezember 1993, in dem unter anderem Folgendes bestimmt wurde:
1. Beim Tode eines Ehegatten tritt der verbliebene Ehegatte das Alleinerbe an.
2. Nach dem Tode beider Eheleute treten die Kinder - nachfolgend angegeben - das Nacherbe an (Berliner Urteil!)
...
Wenn I M als Erster stirbt, so wird wie folgt verfügt:
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