FG Münster - Urteil vom 18.08.2004
1 K 5137/00 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 495
EFG 2005, 188

Dauernde Lasten

FG Münster, Urteil vom 18.08.2004 - Aktenzeichen 1 K 5137/00 E

DRsp Nr. 2005/942

Dauernde Lasten

Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von dauernden Lasten als Sonderausgaben ist eine Betriebs- oder Vermögensübergabe durch letztwillige Verfügung dem Fall der Übergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gleichzusetzen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Zahlungen des Klägers an seine Mutter als dauernde Lasten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger war im Streitjahr als Vermessungsingenieur selbständig tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte in Höhe von 153.241,- DM. Das Vermessungsbüro übernahm der Kläger nach dem Tode seines Vaters I M am 4. Juli 1994.

Der Vater des Klägers erzielte auf Grund seiner Tätigkeit als Vermessungsingenieur in den Jahren vor seinem Tod die folgenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

1991

145.752 DM

1992

137.132 DM

1993

86.427 DM

Die Übernahme des Vermessungsbüros erfolgte aufgrund letztwilliger Verfügung des Vaters in dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern des Klägers vom 1. Dezember 1993, in dem unter anderem Folgendes bestimmt wurde:

1. Beim Tode eines Ehegatten tritt der verbliebene Ehegatte das Alleinerbe an.

2. Nach dem Tode beider Eheleute treten die Kinder - nachfolgend angegeben - das Nacherbe an (Berliner Urteil!)

...

Wenn I M als Erster stirbt, so wird wie folgt verfügt: