FG Münster - Urteil vom 09.07.2010
9 K 75/09 K
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2;

Dauernde Wertminderung für eine Teilwertabschreibung bei Kurssteigerung zum Tag der Bilanzaufstellung

FG Münster, Urteil vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 9 K 75/09 K

DRsp Nr. 2010/23209

Dauernde Wertminderung für eine Teilwertabschreibung bei Kurssteigerung zum Tag der Bilanzaufstellung

Eine zum Bilanzstichtag feststehende Wertminderung von zum Umlaufvermögen gehörenden börsennotierten festverzinslichen Wertpapieren ist nicht als "voraussichtlich dauernd" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG anzusehen, wenn der Kurs am Tag der Bilanzaufstellung wieder gestiegen ist.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Teilwertabschreibung auf börsennotierte festverzinsliche Wertpapiere des Umlaufvermögens zu begrenzen ist, wenn sich die Kurse bis zum Tag der Bilanzaufstellung wieder teilweise erholt haben (Auslegung des Merkmals "voraussichtlich dauernde Wertminderung" in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG).