FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.08.2019
3 K 55/18
Normen:
BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 70 Abs. 3; BGB § 94; BGB § 95; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Dauernutzung; Gebäude; Mobilheim; Verankerung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.08.2019 - Aktenzeichen 3 K 55/18

DRsp Nr. 2019/17501

Dauernutzung; Gebäude; Mobilheim; Verankerung

Stichwort: Ein auf einer Mietparzelle auf einem Campingplatz stehendes Mobilheim kann bei einer festen Verankerung auf dem Grundstück und einer beabsichtigten Dauernutzung zu Ferienzwecken steuerlich als Gebäude zu qualifizieren sein. Dies gilt auch dann, wenn das Mobilheim nach wie vor auf einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung steht, die Nutzungsfunktion des Fahrgestells wegen der Verankerung des Mobilheims auf dem Grundstück jedoch faktisch aufgehoben ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 70 Abs. 3; BGB § 94; BGB § 95; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Qualifizierung eines Mobilheims als Gebäude auf fremdem Boden im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG).

Die Kläger erwarben mit Vertrag vom 07.06.2015 ein gebrauchtes Mobilheim mit einer Masse von 9,11 Meter x 3,30 Meter x 3 Meter zum Übergabestichtag 01.07.2015. Der Kaufpreis betrug einschließlich Inventar 29.750 Euro. Das 2004 hergestellte Mobilheim ist mit einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung ausgestattet. Es kann über die angebrachten Räder und eine Deichsel im Nahbereich örtlich versetzt werden. Der Überlandtransport des Mobilheims erfolgt durch Tieflader.