Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Qualifizierung eines Mobilheims als Gebäude auf fremdem Boden im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG).
Die Kläger erwarben mit Vertrag vom 07.06.2015 ein gebrauchtes Mobilheim mit einer Masse von 9,11 Meter x 3,30 Meter x 3 Meter zum Übergabestichtag 01.07.2015. Der Kaufpreis betrug einschließlich Inventar 29.750 Euro. Das 2004 hergestellte Mobilheim ist mit einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung ausgestattet. Es kann über die angebrachten Räder und eine Deichsel im Nahbereich örtlich versetzt werden. Der Überlandtransport des Mobilheims erfolgt durch Tieflader.
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