FG Hessen - Urteil vom 20.05.2008
8 K 1797/03
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ;

Dauerschuld; Altkredit; Umlaufkredit; Hinzurechnung; Gewerbesteuer; Zinsen; Organgesellschaft; Beitrittsgebiet; Volkseigener Betrieb - Berücksichtigung von Umlaufkrediten an ehemals volkseigene Betriebe als Dauerschulden

FG Hessen, Urteil vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 8 K 1797/03

DRsp Nr. 2008/23574

Dauerschuld; Altkredit; Umlaufkredit; Hinzurechnung; Gewerbesteuer; Zinsen; Organgesellschaft; Beitrittsgebiet; Volkseigener Betrieb - Berücksichtigung von Umlaufkrediten an ehemals volkseigene Betriebe als Dauerschulden

In die Berechnung der Jahresfrist im Rahmen des § 8 Nr. 1, 2. Tatbestandsgruppe GewStG ist die tatsächliche Dauer der Verstärkung des Betriebskapitals des Rechtsvorgängers der Klägerin, eines seinerzeit nicht gewerbesteuerpflichtigen volkseigenen Betriebs vor dem 01.07.1990 nicht einzubeziehen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die bei der Klägerin - im Folgenden: Kl'in - vorgenommene Hinzurechnung von Zinsen aus sog. Altkrediten ihrer Organgesellschaft nach § 8

Nr. 1, 2. Tatbestandsgruppe GewStG.

Die Kl'in war im Streitjahr 1991 alleinige Gesellschafterin der A-GmbH mit Geschäftsleitung im Beitrittsgebiet. Zwischen dieser und der Kl'in als Organträger wurde mit einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ein gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis (rückwirkend) zum 01.01.1991 vereinbart.