BFH - Urteil vom 21.10.1999
I R 106/98
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 710
BFH/NV 2000, 652
BFHE 190, 485
BStBl II 2000, 237
DB 2000, 752
DStR 2000, 548
NJW-RR 2000, 1197
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Dauerschuld bei unregelmäßiger Tilgung

BFH, Urteil vom 21.10.1999 - Aktenzeichen I R 106/98

DRsp Nr. 2000/2699

Dauerschuld bei unregelmäßiger Tilgung

»Die Laufzeit einer Schuld i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG bestimmt sich jedenfalls dann nach ihrer gesamten und nicht nach ihrer durchschnittlichen Laufzeit, wenn sie in unregelmäßigen Teilbeträgen getilgt wird (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 2. Mai 1961 I 63/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537, und vom 20. Juli 1965 I R 7/65 U, BFHE 83, 333, BStBl III 1965, 620).«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), eine zu einem Konzern gehörende GmbH (X), hatte am 19. September 1990 einen Schuldschein über 38 046 363 holländische Gulden (hfl) zugunsten eines niederländischen Unternehmens gezeichnet. Während die Verzinsung im Schuldschein geregelt ist, wurde zur Rückzahlung des Darlehensbetrages nichts vereinbart. Der X wurde der Darlehensbetrag von umgerechnet 33 352 000 DM am 16. November 1990 ausbezahlt. Die Rückzahlung erfolgte in der Weise, daß 25 699 368 DM im September 1991, 1 709 850 DM im Oktober 1991 und 6 345 780 DM im Januar 1992 zurückgezahlt wurden. Die Darlehensbeträge wurden auf einem Festgeldkonto deponiert und dienten zur Sicherheit für eine Kreditgarantie seitens einer deutschen Bank gegenüber einer holländischen Bank, die ihrerseits Kredite an andere europäische Konzerngesellschaften gewährt hatte.