FG Köln - Urteil vom 28.05.2002
6 K 1517/98
Normen:
GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1186

Dauerschuldcharakter bei Wiederaufleben einer erlassenen Verbindlichkeit

FG Köln, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 6 K 1517/98

DRsp Nr. 2002/12441

Dauerschuldcharakter bei Wiederaufleben einer erlassenen Verbindlichkeit

Erlässt ein Gläubiger dem Steuerpflichtigen Dauerschulden und soll der Gläubiger unter der aufschiebenden Bedingung eines Bilanzüberschusses berechtigt sein, den Betrag zu fordern, handelt es sich bei der neuen Verbindlichkeit nicht um eine Dauerschuld, wenn die tatsächliche Laufzeit des neuen Darlehens unter einem Jahr liegt und für die Zeit zwischen Erlöschen und Wiederaufleben der Verbindlichkeit keine Zinsen zu zahlen sind.

Normenkette:

GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin schuldete ihrer Gesellschafterin, der A-Ltd., aufgrund eines Darlehensvertrages aus dem Jahre 1988 DM 18.000.000,-. Das Darlehen wurde im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Schachtelbeteiligung aufgenommen und konnte jederzeit zurückgezahlt werden, spätestens jedoch am 31.12.1998. Weiterhin schuldete die Klägerin ihrer Gesellschafterin, der B-Ltd., aufgrund von fünf Darlehensverträgen aus den Jahren 1990 bis 1992 insgesamt DM 42.250.000,-. Die Klägerin hatte diese Darlehen in voller Höhe dreißig Tage nach Abgabe einer schriftlichen Mitteilung der Gläubigerin zurückzahlen. Eine vorherige Rückzahlung war jederzeit im Ganzen oder zum Teil ohne Vertragsstrafe möglich.