BFH - Urteil vom 30.07.1997
I R 55/96
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2251
BFH/NV 1998, 133
BFHE 183, 219
BStBl II 1997, 824
DB 1997, 2308
DStZ 1998, 173
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Dauerschulden bei Beitragsdepots

BFH, Urteil vom 30.07.1997 - Aktenzeichen I R 55/96

DRsp Nr. 1997/8077

Dauerschulden bei Beitragsdepots

»Verzinsliche Vorauszahlungen von Versicherungsprämien für Lebensversicherungsverträge, die von den Lebensversicherungsunternehmen auf sog. Beitragsdepots für die Versicherungsnehmer gehalten werden, sind keine Dauerschulden und die darauf gezahlten Zinsen sind keine Dauerschuldzinsen i.S. des GewStG

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Holdinggesellschaft. Sie ist Organträgerin der X-AG. Zwischen beiden Unternehmen besteht ein gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Die X-AG betreibt das Geschäft der Lebensversicherung. Sie bietet ihren Versicherungsnehmern die Möglichkeit, die Versicherungsprämien für mindestens ein oder mehrere Jahre im voraus auf Beitragsdepots zu zahlen. Die dort angesammelten Guthaben aus Prämienvorauszahlungen werden bei Fälligkeit mit den laufenden Versicherungsprämien des jeweiligen Versicherungsnehmers verrechnet. Für die Vorauszahlungen werden Zinsen gewährt, die dem jeweiligen Beitragsdepot gutgeschrieben werden. Sie hält sich damit an die vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) aufgestellten "Grundsätze für Beitragsdepots " (Az.: I - A - 21/79, Veröffentlichungen des BAV - VerBAV 1979, 47).