Gründe:
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Holdinggesellschaft. Sie ist Organträgerin der X-AG. Zwischen beiden Unternehmen besteht ein gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Die X-AG betreibt das Geschäft der Lebensversicherung. Sie bietet ihren Versicherungsnehmern die Möglichkeit, die Versicherungsprämien für mindestens ein oder mehrere Jahre im voraus auf Beitragsdepots zu zahlen. Die dort angesammelten Guthaben aus Prämienvorauszahlungen werden bei Fälligkeit mit den laufenden Versicherungsprämien des jeweiligen Versicherungsnehmers verrechnet. Für die Vorauszahlungen werden Zinsen gewährt, die dem jeweiligen Beitragsdepot gutgeschrieben werden. Sie hält sich damit an die vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) aufgestellten "Grundsätze für Beitragsdepots " (Az.: I - A - 21/79, Veröffentlichungen des BAV - VerBAV 1979, 47).